Satzung
des „Trägervereins Generationenhaus Sontheim e.V." in Sontheim
§1 Name/Sitz
(I) Der Verein führt den Namen „Trägerverein Generationenhaus Sontheim e.V." Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(II) Er hat seinen Sitz in 87776 Sontheim.
§2 Zweck
(I) Die Aufgabe des Vereins ist es, im Sinne der katholischen Kirche und im Interesse der politischen Gemeinde Sontheim die Betreuungs- und Begegnungseinrichtung für Kinder, Jugendliche, Senioren und Behinderte zu betreiben.
(II) Aufgaben des Vereins sind insbesondere
1. Förderung des generationenübergreifenden Zusammenlebens
2. Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren sowie Behinderten durch Betreuungs- und Begegnungsdienste.
(III) Der Verein kann sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen, soweit dies mit seiner Zweck- und Zielsetzung zu vereinbaren oder sonst in seinem Interesse gelegen ist.
(IV) Der Verein unterhält und betreibt zu diesem Zwecke das Generationenhaus Sontheim in 87776 Sontheim, Hauptstrasse 41.
§3 Gemeinnützigkeit
(I) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(II) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(III) Er verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche
1. persönlich bedürftig sind, d.h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53, Satz 1 Ziff. 1 AO),
2. wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können
(§ 53, Satz 1, Ziff. 2 AO).
(IV) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(V) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§4 Verbandszugehörigkeit
(I) Der Verein ist Mitglied beim Caritasverband Memmingen-Unterallgäu e.V. und damit dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V., Augsburg, und dem Deutschen Caritasverband e.V., Freiburg, angeschlossen.
(II) Änderungen dieser Satzung, soweit sie den kirchlich-karitativen Charakter und/oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. .
§5 Mitgliedschaft
(I) Mitglieder des Vereins können durch schriftlichen Aufnahmeantrag sein
1. Katholische Kirchenstiftung Sontheim St. Martin mit zwei Delegierten
2. Die politische Gemeinde Sontheim mit zwei Delegierten
3. Der Verein „Generationenhaus Sontheim e.V." mit der Vorstandschaft als Delegierte
4. Örtlich, karitative Vereinigungen
5. Im Generationenhaus angesiedelte Vereine.
(II) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(III) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird,
b) durch den Verlust der Rechtsfähigkeit eines kooperativen Mitgliedes
c) durch den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigen Gründen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.
(IV) Die Höhe des Jahresbeitrages in Geld wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils im zweiten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag teilweise oder ganz erlassen.
(V) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Vereinsvermögen
(I) Beim Vereinsvermögen handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen. Es steht dem Verein selbst zu. Die Mitglieder haben keinen Anteil daran.
(II) Die Mitglieder können nicht die Teilung des Vereinsvermögens verlangen. Ihr Ausscheiden, die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, der ganze oder nur teilweise Wegfall seines Zwecks und seiner Aufgaben lässt keine Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen entstehen.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. den geborenen Vorstandsmitgliedern, dem Pfarrer der Kath. Pfarrei St. Martin in Sontheim und dem 1. Bürgermeister/der 1. Bürgermeisterin, der politischen Gemeinde Sontheim
4. dem/der Kassierer/in
5. dem/der Schriftführer/in
6. ein gewählte Beisitzer/Beisitzerin
7. Sollten die geborenen Vorstandsmitglieder zum 1. oder/und 2. Vorsitzenden gewählt werden, erhöht sich entsprechend die Zahl der Beisitzer
(II) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
Eine Wahl der Mitglieder nach Abs. (I) Nr. 3 findet nicht statt.
(III) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§9 Aufgaben des Vorstandes, Vertretungsbefugnis
(I) Der Vorstand hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken. Seine Zuständigkeit umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, deren Besorgung nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen ist.
(II) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende. Jeder/jede hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis kann den Verein der/die 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden handeln.
(III) Die einzelnen Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus. Die ihnen dabei entstehenden notwendigen Aufwendungen erhalten sie auf Antrag und gegen Nachweis vom Verein ersetzt.
§10 Willensbildung des Vorstandes
(I) Der Vorstand wird durch Beschlussfassung tätig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der zu seiner Sitzung erschienenen Vorstandsmitglieder. Kein Mitglied darf sich dabei der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des ihn vertretenden 2. Vorsitzenden/die ihn vertretende 2. Vorsitzende, den Ausschlag.
(II) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des/der 2. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr, zusammen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen, die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung.
(III) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(IV) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
§11 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung hat nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung gemeinsam mit dem Vorstand nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken.
(II) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassiers/der Kassiererin, des Schriftführers/der Schriftführerin, der bis zu drei Beisitzer/innen und zwei Revisoren/Revisorinnen als Kassenprüfer.
2. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3. Die Anerkennung der Jahresrechnung.
4. Die jährliche Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins durch zwei Revisoren/Revisorinnen.
5. Die Entlastung des Vorstandes.
6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
7. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§12 Willensbildung der Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig.
(II) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (bzw. per eMail oder Fax möglich),durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam, zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung.
(III) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangen. Die Einberufung hat dann durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder, innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
(IV) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
§13 Satzungsänderung
(I) Die Änderung der Satzung bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des gefassten Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(II) Eine gemäß Abs. 1 vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmungen ist dem Finanzamt jeweils unverzüglich mitzuteilen. Ist etwas Derartiges in ein öffentliches Register einzutragen, so ist die Eintragung dem Finanzamt nachträglich in Abschrift mitzuteilen.
§14 Auflösung
(I) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(II) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten, das verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Kath. Kirchenstiftung St. Martin in Sontheim und an die politische Gemeinde Sontheim, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Vereinszwecks im Tätigkeitsgebiet des Vereins zu verwenden haben
(III) Vorgänge nach §§ 14 und 15 dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(IV) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Datum der Vereinsgründung in Kraft.
87776 Sontheim, den 2006